Im Dezember 2017 hat die EU-Kommission die Grundlagen geschaffen, die Besteuerung des grenzüberschreitenden Handels ab 2019 stufenweise zu reformieren. Aufgrund der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen wurden die geplanten Änderungen auf die Einführung ab 01.07.2021 verschoben.

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Im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens „One-Stop-Shop“ (= OSS) können Steuererklärungen ab dem 01.07.2021 beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einem amtlich vorgeschriebenen Dateiformat für alle Mitgliedsstaaten eingereicht werden.

Der One-Stop-Shop ist eine Plattform, die in Österreich vom BMF entwickelt wurde und eine zentrale Umsatzsteuer-Compliance gewährleisten soll. Onlinehändler, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe zukünftig in anderen EU-Staaten steuerpflichtig werden, können ihre Umsätze über den One Stop Shop melden und dort ebenfalls die Begleichung ihrer Umsatzsteuerschuld vornehmen. Es erfolgt ein automatischer Austausch zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten, das bedeutet, dass die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge an das jeweilige Land überwiesen werden. So ist sichergestellt, dass man sich nicht in jedem einzelnen EU-Staat lokal steuerlich erfassen lassen und laufend Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben muss, sobald die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten wurde.

(weiterführende Informationen finden Sie in den WKO-FAQ für OSS: LINK)